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Die Anmeldung zur geringfügigen Beschäftigung als Alltagshelfer

Begriff, Anmeldung, arbeitsrechtliche Ansprüche und Kündigung

Was habe ich für Möglichkeiten, meine Haushaltshilfe anzumelden? Betreut.at erklärt, was geringfügige Beschäftigung heißt!

Begriff

Neben der Möglichkeit der Anmeldung und Bezahlung Ihrer Betreuungskraft mit dem Dienstleistungsscheck, der sich besonders bei gelegentlichen Aushilfstätigkeiten eignet, gibt es auch die Variante der Anmeldung der Arbeit als „geringfügige Beschäftigung“. Es gilt bei beiden Varianten der monatliche Höchstverdienst von 405,98€ (Stand 2015) ohne Sonderzahlungen oder von nicht mehr als 31,17€ durchschnittlich täglich!

Für weiterführende Informationen möchten wir Ihnen den Arbeitsbehelf 2015 von der Österreichischen Sozialversicherung ans Herz legen, werden aber im folgenden Text die wichtigsten Punkte für Sie zusammenfassen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Form von Teilzeitarbeit. Deshalb ist es aus Gewerkschaftssicht auch für den Arbeitnehmer die fairere Variante, so angestellt zu werden, als durch das Dienstleistungsscheckverfahren entlohnt zu werden. Der geringfügig Beschäftigte hat dann Anspruch auf:

  • kollektivvertraglichen Mindestlohn
  • Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand
  • Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen
  • Pflegefreistellung
  • Urlaub und
  • Abfertigung Alt bzw. für Neueintritte seit 1.1.2003 auf Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Wie funktioniert die Anmeldung?

Der geringfügig Beschäftigte muss VOR dem Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Nach der Anmeldung wird für Sie eine Beitragskontonummer generiert, die Sie für Anmeldung der Sozialversicherungsabgaben benötigen. Die Anmeldung der selbigen kann elektronisch und online über die Software ELDA erfolgen, die auf der Website des Hauptverbandes des Sozialversicherungsträgers zur Verfügung steht. Sie können sich aber auch für eine Variante entscheiden, die nicht online abgewickelt wird und die Anmeldung mittels Formular erledigen, welches bei den Bezirksstellen der Gebietskrankenkassen eingereicht wird. Nicht vergessen: Für geringfügig Beschäftigte sind auch jährlich Lohnzettel für die Sozialversicherung und das Finanzamt auszustellen.

Welche Beiträge werden fällig?

Welche Beträge werden nun nach der Anmeldung fällig? Die 1,4 Prozent für die Unfallversicherung ist an die Krankenkasse abzuführen. Ab dem zweiten Monat der Beschäftigung kommen 1,53 Prozent dazu – dies stellt den Beitrag der Mitarbeitervorsorgekasse („Abfertigung neu“) dar. Welche Beiträge, Abgaben und Zuschläge fällig werden, gibt es in dieser Checkliste noch einmal zum Überblick!

Die Anmeldung ist leider nicht so unkompliziert, wie bei Bezahlung mit dem Dienstleistungsscheck. Am einfachsten ist es aber wohl, sich für das Vorschreibeverfahren zu entscheiden, wenn Stundenanzahl und Entlohnung jeden Monat gleich bleiben. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeträge an die Krankenkasse müssen somit nicht jeden Monat neu berechnet werden, sondern sie werden monatlich von der Krankenkasse vorgeschrieben. Wird eine Sonderzahlung an den Betreuer (Weihnachts-, Urlaubsgeld) fällig oder ändert sich die Lohnhöhe, ist eine diesbezügliche Meldung an die Krankenkasse bis zum 7. des Folgemonats nötig.

Der angemeldete Arbeitnehmer hat im Übrigen die Möglichkeit, sich, wie beim Dienstleistungsscheckverfahren, freiwillig für den Einbezug in die Kranken- und Pensionsversicherung zu entscheiden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes oder an Ihre ansässige Gebietskrankenkasse.

Wirtschaftskammern:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,





Kommentare
  1. Die Anmeldung zur geringfügigen Beschäftigung als Alltagshelfer
    Brigitte | Dienstag,Dezember 22.2015

    Liebe Redaktion, danke für die ausführliche und gut verständliche Information, über die Arbeitrechtlichen Ansprüche.LGBrigitte Kofler

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