Mutterschutzgesetz Rechte in der Schwangerschaft

Mutterschutz: Ihre Rechte in der Schwangerschaft

Was sich jetzt im Job ändert

Schwanger zu sein, bedeutet auch, in vielen Lebensbereichen besondere Rechte zu haben und Schutz zu bekommen. Beispielsweise am Arbeitsplatz. Wir sagen Ihnen, was Sie jetzt beachten müssen.

Das österreichische Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen besondere Schutzrechte ein. Wir haben mit der Rechtsanwältin Dr. Melanie Haberer über die speziellen Rechte und Pflichten schwangerer Arbeitnehmerinnen gesprochen.

Wann muss ich spätestens meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft unterrichten?

Grundsätzlich sollte man den Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren, damit dieser die gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz einhalten und eine Meldung an das Arbeitsinspektorat übermitteln kann. Das Gesetz verlangt eine Mitteilung, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Es sind aber keine Sanktionen vorgesehen, wenn eine Arbeitnehmerin die Schwangerschaft noch für sich behält. Zuwarten sollte man etwa, wenn man sich als Schwangere gerade in der Probezeit oder in einem bald auslaufenden befristeten Dienstverhältnis befindet.

Welche besonderen Maßnahmen zum Schutz schwangerer Frauen sind gesetzlich vorgesehen?

Werdende Mütter dürfen grundsätzlich weder Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit (mit Ausnahmen), noch Überstunden verrichten. Ferner muss es eine Ruhemöglichkeit am Arbeitsplatz für Schwangere geben, also einen Rückzugsort, an dem man sich (liegend) ausruhen kann – die Ruhezeit ist übrigens als Arbeitszeit zu werten. Es gelten noch speziellere Beschäftigungseinschränkungen, z. B. für das Heben schwerer Lasten und Arbeiten im Stehen.

 

Außerdem gilt ein Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen. Weiß der Arbeitgeber bei der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft, so kann man diese noch nachträglich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung bekannt geben (und nachweisen). Für eine Beendigung des Dienstverhältnisses (egal ob Kündigung oder Entlassung) wäre grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Die tauglichen Gründe sind aber während der Schwangerschaft sehr begrenzt.

 

Wenn man sich als Schwangere in einem befristeten Dienstverhältnis befindet, verlängert sich dieses bis zum Beginn des Mutterschutzes, wenn es keine sachliche Rechtfertigung für die Befristung gibt. Als sachliche Rechtfertigung führen Arbeitgeber oft eine Erprobung an; hier kommt es allerdings auf die Qualifikationen an, die erprobt werden müssen. Für eine Supermarkt-Kassiererin z. B. ist eine mehrmonatige Erprobung nicht gerechtfertigt; für Akademikerinnen kann eine solche mitunter sehr wohl angemessen sein.

 

Abgesehen davon kann die Beendigung eines Dienstverhältnisses in der Schwangerschaft diskriminierend und damit unzulässig sein, beispielsweise wenn der Dienstgeber von der Schwangerschaft erfährt und aus diesem Grund das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet oder ein (an sich sachlich gerechtfertigt) befristetes Dienstverhältnis deshalb auslaufen lässt.

Während der Schutzfrist, damit acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Wie sieht das bei Frauen aus, die sich noch in der Lehre befinden? Welche besonderen Rechte gelten hier?

Für Lehrlinge gilt grundsätzlich das Gleiche wie für sonstige Arbeitnehmerinnen. Wenn der Arbeitgeber seiner Behaltepflicht (mind. 3 Monate) nach dem Ende des Lehrverhältnisses durch ein befristetes Dienstverhältnis nachkommt, kommt es bei Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung wieder zur Verlängerung bis zum Beginn des Mutterschutzes. Wichtig zu wissen ist: Die Behaltepflicht selbst ist keine taugliche Rechtfertigung für die Befristung.

Was können Frauen tun, wenn der Arbeitgeber sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält, z.B. verlangt, dass die schwangere Mitarbeiterin Überstunden erbringt?

Ganz klare Antwort: Verlangt der Arbeitgeber verbotene Arbeiten, kann die Schwangere die Arbeit verweigern. Zuvor sollte man sich aber sicherheitshalber ganz genau informieren, welche Arbeiten wirklich im konkreten Fall verboten sind. Ansonsten riskiert man, dass der Arbeitgeber das Gericht um Zustimmung zur Entlassung wegen gröblicher Pflichtverletzung ersucht – in diesem Verfahren wäre allerdings auch der durch die Schwangerschaft bedingte Gemütszustand zu berücksichtigen.

 

 

Porträt_Melanie HabererZur Person Dr. Melanie Haberer

 

Dr. Melanie Haberer ist Rechtsanwältin in Wien. Ihr fachlicher Schwerpunkt liegt im Arbeitsrecht. Zu diesem Themenschwerpunkt hält sie auch Vorträge und hat bereits Publikationen veröffentlicht. Arbeitsrechtliche Themen rund um Schwangerschaft ziehen sich durch ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit. Nähere Informationen zu Dr. Melanie Haberer und Kanzlei finden Sie unter www.haberer-arbeitsrecht.at.

 

 

 

 



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