Private Kinderbetreuungskosten in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind konnten in Österreich bis 2016 von der Steuer abgesetzt werden. Daran hat sich im Grundsatz nichts geändert. Doch 2017 ist nun ein neues Gesetz in Kraft getreten: Die Betreuer müssen eine bestimmte Qualifikation vorweisen.
Wie könnnen Betreuungskosten künftigt abgesetzt werden?
Seit diesem Jahr ist es nicht mehr möglich, die Ausgaben für einen Babysitter, ein Au-pair oder eine Leihoma abzusetzen, wenn diese keine qualifizierte pädagogische Ausbildung vorweisen können. Folgende Anforderung gilt seit 2017: Insgesamt 35 Stunden qualifizierte pädagogische Ausbildung müssen von der Betreuungsperson nachgewiesen werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Betreuungsperson das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Welche Kosten sind absetzbar?
Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Abgesetzt werden können Beträge, die Sie für die Kinderbetreuung sowie für Verpflegung und das Bastelgeld ausgegeben haben. Das Schulgeld für Privatschulen und Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden, genauso wenig wie die Kosten für die Vermittlung und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Nachholung der Ausbildung möglich
Ein kleiner Trost für Familien, die derzeit eine Kinderbetreuung beschäftigen: Wenn Ihre derzeitige Kinderbetreuung nicht über die erforderliche 35-Stunden-Ausbildung verfügt, kann diese die Ausbildung bis zum 31. Dezember 2017 nachholen.